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Mediation zur Vorbereitung eines Erbvertrages zur Regelung der Vermögensnachfolge

Wer daran denkt, sein Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln, sieht sich häufig schwierigen Fragen gegenüber.

Wie kann ich es den mir nahestehenden Menschen recht machen? Wie kann ich verhindern, dass sich der eine oder andere übergangen oder ungerecht behandelt fühlt? Wer kümmert sich um mich, wenn ich gebrechlich werde und welchen Einfluss soll das auf die Erbregelung haben? Wie kann ich verhindern, dass nach meinem Tod Streit zwischen den Erben ausbricht? Wie kann ich sicherstellen, dass die Verwaltung des Erbes nach meinem Tode in meinem Sinne geregelt wird?

Die Entscheidung dieser Fragen wird meist als belastend empfunden. Das führt manchmal dazu, dass erst gar keine erbrechtliche Regelung getroffen wird.

Das beste ist es, sich mit den künftigen Erben an einen Tisch zu setzen und diese Fragen offen mit ihnen zu klären.

Aber die Hürden hierfür sind hoch:
Oft sind die emotionalen Beziehungen zwischen dem Erblasser und einzelnen Erben oder die Beziehungen zwischen künftigen Erben gespannt. Man hat Angst, unangenehme Dinge, die geklärt werden müssen, anzusprechen. Man befürchtet, nahe Verwandte zu verletzen oder Vorwürfen ausgesetzt zu werden.

Das Vermittlungsverfahren zur Nachlassplanung bietet für diese schwierige Situation eine Lösung:

Der künftige Erblasser und die Betroffenen setzen sich unter der Leitung eines hierfür ausgebildeten Mediators an einen Tisch. Dieser stellt in einem strukturierten Verfahren sicher, dass die Gespräche in fairer und würdiger Weise stattfinden und dass alle wesentlichen Anliegen und Interessen besprochen werden. Auf dieser Grundlage ist es möglich, eine erbrechtliche Lösung zu finden, die den Interessen des Erblassers und der Erben gerecht wird. Am Ende steht ein vom Notar beurkundeter Erbvertrag, an den alle gebunden sind. Im Gegensatz zum Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig geändert werden.

Ist eine Erbschaftsregelung auf diese Weise einvernehmlich zustande gekommen, wird sie in der Regel auch nach dem Tode des Erblassers von allen getragen.